97 EGZGB vergleichbare Norm, welche es auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erlaubt, gegen unliebsame Immissionen von abstandskonformen oder abstandsverletzenden Bäumen vorzugehen. In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass im zürcher Fall sämtliche Bäume die Abstände gemäss § 169 und 170 EG zum ZGB ZH deutlich verletzen, wohingegen die im anstehenden Fall für den Schattenwurf in erster Linie massgeblichen Bäume die Abstände gemäss Art. 96 und 97 EGZGB einhalten.