4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden dürfen. Wie nach bündnerischem Recht verjährt bei Verletzung der Abstandsvorschriften der kantonale Beseitigungsanspruch nach 5 Jahren seit der Pflanzung. Hingegen kennt das zürcherische Recht selbst keine Art. 97 EGZGB vergleichbare Norm, welche es auch nach Ablauf der Verjährungsfrist erlaubt, gegen unliebsame Immissionen von abstandskonformen oder abstandsverletzenden Bäumen vorzugehen.