Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete die Beseitigung jener 5 Bäume an, welche den meisten Schatten verursachten. Der Berufungskläger übersieht nun, dass sich die beiden Fälle sowohl in bezug auf die kantonalen Abstandsvorschriften als auch hinsichtlich der ihnen zu Grunde liegenden Tatsachen erheblich unterscheiden. §§ 169-174bis EG zum ZGB ZH, welche sich mit dem Pflanzen von Bäumen beschäftigt, bestimmt, dass einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume, wie Pappeln, Kastanienbäume, Platanen und Nussbäume nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als 15