Alle Bäume unterschritten sowohl den Grenzabstand für einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume als auch jenen für unter der Schere zu haltende Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher deutlich. Abgesehen von Mai- Juli warfen die Bäume übers ganze Jahr erheblichen Schatten in den Kernbereich des Nachbargrundstücks. Im Winter wurde über das Haus des betroffenen Grundstückseigentümers und weit darüber hinaus ein eigentlicher Schattenteppich gelegt. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete die Beseitigung jener 5 Bäume an, welche den meisten Schatten verursachten.