In jenem Fall verlief zwischen den betroffenen Grundstücken in einer mit Einfamilienhäusern bebauten Wohnzone auf dem Lande ein 3 m breiter Fussweg. Unmittelbar an der Nordgrenze des emittierenden Grundstücks befand sich ein Baumbestand von 11 Fichten (mit Höhen zwischen 11,1 und 26,3 m) und 2 Lärchen (Höhe 24,4 und 23,8 m), welchen das Obergericht als eigentliche dicht gesäumte Allee und Privatwald qualifizierte. Alle Bäume unterschritten sowohl den Grenzabstand für einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume als auch jenen für unter der Schere zu haltende Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher deutlich.