6. Der Berufungskläger baut seine Berufung hinsichtlich der tatsächlichen und der rechtlichen Aspekte weitgehend im Sinne eines Vergleichs mit dem in ZR 100 (2001) Nr. 19 und BGE 126 III 452 ff. publizierten Fall auf, welchen er als "Leitfall" für die anstehende Entscheidung bezeichnet. In jenem Fall verlief zwischen den betroffenen Grundstücken in einer mit Einfamilienhäusern bebauten Wohnzone auf dem Lande ein 3 m breiter Fussweg.