Seite dieser Erscheinung nur die physikalische Kehrseite der aktiven ist. Bezogen auf den Normzweck von Art. 684 ZGB, nämlich, dass in den Schranken der Rechtsordnung der Eigentümer sein Eigentum zur Befriedigung legitimer menschlicher Bedürfnisse soll ungestört geniessen können, handelt es sich in seinen Wirkungen um ein und dasselbe. Es ist rechtlich nicht von Belang, ob der Kläger formuliert, der Beklagte solle weniger Schatten auf sein Grundstück werfen oder mehr direktes Sonnenlicht durchlassen; im einen wie im andern Fall besteht das Hindernis für das von ihm behauptete Eigentumsinhaltsrecht in den Bäumen des Nachbarn.