Dabei ist wenig erspriesslich, dass die Verhinderung des direkten Eindringens von Sonnenlicht eine negative Immission sein soll und noch weniger nachvollziehbar ist, dass sich daraus Subsumptionsprobleme ergeben sollen. Schatten kann -wie Staub aus einer Kiesgrube, Gestank aus einer Schweinemästerei, Erschütterungen aus einem Steinbruch oder Lärm aus einer Diskothek- auf dem Grundstück des Beklagten mit den menschlichen Sinnen (sehen, fühlen) als Dunkelheit und (relative) Kälte wahrgenommen und daher als lästig empfunden werden.