679 ZGB aus. Der durch solche Überschreitung Geschädigte kann gegenüber dem Grundeigentümer auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. Unter Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB fallen nach der Judikatur und einem Teil der Lehre auch so genannte "negative Immissionen" wie der Entzug von Sonnenlicht und Schattenwurf (BGE 126 II 452 E. 2; vgl. auch PKG 1992 Nr. 5). Dabei ist wenig erspriesslich, dass die Verhinderung des direkten Eindringens von Sonnenlicht eine negative Immission sein soll und noch weniger nachvollziehbar ist, dass sich daraus Subsumptionsprobleme ergeben sollen.