5. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Art. 684 ZGB. Diese Norm konkretisiert den Eigentumsfreiheitsanspruch von Art. 641 Abs. 1 ZGB indem er dem Grundeigentümer Realobligationen gegenüber seinen Nachbarn auferlegt und so eine Abgrenzung des Eigentumsinhalts vornimmt. Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1).