Die Frage einer Gefährdung des klägerischen Grundstücks wegen mangelnder Standfestigkeit der Fichten könnte im übrigen schon deshalb nicht Gegenstand einer Klage gestützt auf Art. 684 ZGB sein, weil es sich dabei nicht um eine Immission im Rechtssinne handelt, sondern um allenfalls drohende physische Einwirkungen, welche direkt in die Substanz des Grundstücks eingreifen, vergleichbar dem Abrutschen von Erdreich (BGE 111 II 24 E. 2b , 107 II 134 E. 3b). Art. 684 ZGB erfasst nur unkörperliche Erscheinungen und leichte körperliche Stoffe. Dagegen wäre eine 13