4.a. Der Kläger beschwerte sich konkret nur über Schattenwurf, worunter der Entzug von Sonne, mithin von direkter Sonneneinstrahlung, zu verstehen ist. Dies führe zu einer Vermoosung seines Wohnrasens und der Aufenthalt auf dem Gartensitzplatz sei während eines erheblichen Teils des Jahres auch bei schönstem Sonnenschein nicht möglich. Er behauptet jedoch nicht Entzug von Luft oder Behinderung seiner Aussicht. Letztere Einwirkungen sind demnach nicht zu prüfen. Dass diffuses Licht innerhalb seines Hauses entzogen werde, ist eine neue, erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Tatsachenbehauptung.