durchführen kann. Stets aber bezieht sich die Bestimmung auf neue, das heisst bislang nicht abgenommene Beweismittel. Es gibt namentlich keine Bestimmung, nach welcher auch die Berufungsinstanz einen Augenschein stets dann vornehmen muss, wenn die Vorinstanz einen solchen durchgeführt hat. Der Berufungskläger bringt im übrigen nicht vor, zu welchen konkreten Sachverhalten sich die Berufungsinstanz nicht aus den Akten sondern nur mittels eines Augenscheins an Ort und Stelle ein richtiges Bild soll machen können (Art. 196 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzuweisen.