Diese Bestimmung über das Berufungsverfahren steht unter dem Marginale "Neue Beweismittel" und regelt zunächst, unter welchen Voraussetzungen im erstinstanzlichen Verfahren fristgemäss angemeldete jedoch nicht abgenommene Beweismittel auf Antrag im Berufungsverfahren abzunehmen sind. Im Sinne einer teilweisen Ausnahme bestimmt Abs. 2, dass die Berufungsinstanz von sich aus, das heisst ohne Antrag einer Partei, einen Augenschein 12