b. Der Berufungskläger hat in der Berufungsbegründung gestützt auf Art. 226 ZPO die Durchführung eines Augenscheins durch die Berufungsinstanz beantragt. Angesichts von Art. 219 Abs. 1 ZPO erscheint dies verspätet. Gemäss Art. 226 Abs. 2 ZPO kann indessen das Kantonsgericht im Berufungsverfahren von sich aus einen Augenschein durchführen. Diese Bestimmung über das Berufungsverfahren steht unter dem Marginale "Neue Beweismittel" und regelt zunächst, unter welchen Voraussetzungen im erstinstanzlichen Verfahren fristgemäss angemeldete jedoch nicht abgenommene Beweismittel auf Antrag im Berufungsverfahren abzunehmen sind.