Die Frage, welchen Lichtentzug die Baumreihe zu welchen Jahreszeiten innerhalb des Hauses des Klägers bewirke (act. 13, S. 12), erscheint unzulässig, weil der Kläger in der Prozesseingabe keinen Lichtentzug innerhalb des Hauses behauptet hat (act. 02.I.2, S. 2-5). Die Prozesseingabe erwähnt zwar, es gingen von der Baumreihe Immissionen in Form von Entzug von Licht und Sonne aus, wobei anzunehmen ist, dass damit einerseits diffuses Licht (bei trübem Wetter) und andererseits direkte Sonneneinstrahlung gemeint sind. Substanzierte Behauptungen, wo, wann und mit welchen lästigen Auswirkungen der Einfall von diffusem Licht verhindert wird, fehlen.