Zureichende Gründe für die Unbeachtlichkeit eines Gutachtens beziehungsweise die Einholung eines neuen oder Obergutachtens sind nur gegeben, wenn ein Gutachten ungenügend ist, sei es, dass dem Gutachter die erforderlichen Kenntnisse oder die nötige Unbefangenheit abgeht oder das erstattete Gutachten aus anderen sachlichen Gründen nicht zu überzeugen vermag (Art. 195 ZPO; Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 181). Mit der Rüge betreffend die Expertennomination ist der Berufungskläger schon deshalb nicht zu hören, weil er sich im prozessual massgeblichen Zeitpunkt nicht darum gekümmert hat; auf sein entsprechendes Mitwirkungsrecht hat er stillschweigend verzichtet.