3.a. Der Kläger wehrt sich gegen den Schatten, welchen die auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäume auf sein Grundstück werfen. Fallentscheidend ist, ob die im Grundsatz nicht bestrittene tatsächliche Einwirkung übermässig im Sinne des Gesetzes ist. Um diese Rechtsfrage entscheiden zu können, ist der tatsächliche Umfang des Schattenwurfs (Zeitpunkt, Dauer, örtliche Ausdehnung) im Sinne einer Tatsachenfeststellung zu messen. Das geeignete Beweismittel dafür ist das Sachverständigengutachten, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2001 angeordnet hat.