Im Verhältnis zu dem -inzwischen fallen gelassenen weil unzulässigen- Rechtsbegehren auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit handelt es sich dabei schon wegen der unterschiedlichen Natur der Grunddienstbarkeit um etwas anderes. Zusammenfassend ist auf die Berufung nicht einzutreten, insoweit der Berufungskläger darin erstmals verlangt, der Beklagte sei zu verpflichten, die Bäume auf der Höhe von 6 m beizubehalten.