Es ist auch nicht so, dass im Begehren, die Bäume auf einer Höhe von 6 m zu kappen, das Begehren, diese Höhe inskünftig dauernd beizubehalten, als weniger weit gehender Antrag mitenthalten wäre. Es handelt sich dabei nicht um ein minder einschneidendes Eventualbegehren für den Fall, dass das Hauptbegehren nicht gutgeheissen werden kann, sondern um eine Ausdehnung des Eventualbegehrens (vgl. PKG 1990 Nr. 5 E. 1), indem der Beklagte neu 9