Dem ist nicht so. Die dauernde Verpflichtung, eine Bestockung auf einer gewissen Höhe zu halten ist qualitativ, das heisst von der zeitlichen und vermögensmässigen Belastung des Verpflichteten her betrachtet, etwas anderes als das erstmalige Stutzen des Stammes. Der Kläger entscheidet, ob er das Risiko eingehen will, dass ein uneinsichtiger Beklagter die Höhe von 6 m nicht fortan aus eigenem Antrieb einhält. Tut der Beklagte es nicht, kann der Kläger unter Umständen erneut klagen.