bb. Das Rechtsbegehren, die Bäume "auf dieser Höhe beizubehalten" hat darüberhinaus das Obligatorium der Vermittlung nicht durchlaufen (Art. 63 Abs. 1 ZPO), weshalb es auch aus diesem Grund nicht Gegenstand der Berufung sein kann. Man könnte dagegen argumentieren, im Falle des alternativen Rechtsbegehrens der Kappung auf einer Höhe von 6 m müsse darin vernünftigerweise ohne weiteres, so zu sagen stillschweigend die Verpflichtung des Beklagten, die Bäume inskünftig auf der Kapphöhe zu halten, als mit eingeschlossen gelten. Dem ist nicht so.