Das ist schon aus prozessualen Gründen unzulässig, denn die fristgebundene Berufungserklärung gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die formulierten Anträge auf Abänderung des angefochtenen Urteils zu enthalten. Diese Bestimmung ist eine Gültigkeitsvorschrift. Was darin nicht formuliert ist, wird nicht Gegenstand der Berufung. Erst anlässlich der Hauptverhandlung -oder mit der schriftlichen Berufungsbegründung- vorgebrachte Präzisierungen und Begründungen vermögen ungenügende Berufungsanträge nicht zu retten (PKG 1995 Nr. 15).