langt, die Bäume seien zu beseitigen, mindestens aber sei der Beklagte zu verpflichten, sie auf eine maximale Höhe von 6 Metern zu stutzen. Darüberhinaus hat er beantragt, es sei eine Baumhöhen-Beschränkung auf 6 m als Grunddienstbarkeit zu Lasten Parz. 3761 und zu Gunsten Parz. 3927 im Grundbuch einzutragen. Neben der vollständigen Beseitigung der Bäume begehrt der Kläger erstmals mit Berufungsbegründung, anstatt der erwähnten Grunddienstbarkeit, der Beklagte habe die Bäume auf eine maximale Höhe von 6 Metern zu stutzen und auf dieser Höhe beizubehalten. Das ist schon aus prozessualen Gründen unzulässig, denn die fristgebundene Berufungserklärung gemäss Art.