Der Beklagte muss grundsätzlich von Anfang an und genau wissen, was der Kläger von ihm will (PKG 1964 Nr. 11 E. 1). Damit auf die einzelnen Rechtsbegehren eingetreten werden kann, müssen sie also bereits vor dem Vermittler vorgebracht worden sein (PKG 1964 Nr. 11 E. 1, 1990 Nr. 5 E. 2). Vor dem Vermittler (act. 02.I.1) und der Vorinstanz (act. 02.I.2) sowie mit der Berufungserklärung (act. 01.1) hat der Kläger jeweils ver- 8