c.aa. Ein Streit, dessen Beurteilung in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, muss gemäss Art. 63 ZPO durch ein Sühnverfahren vor dem Kreispräsidenten als Vermittler eingeleitet werden. Mit den schriftlich dem Vermittler zu übergebenden oder zu Protokoll zu formulierenden Rechtsbegehren werden Gegenstand und Umfang des Streits definitiv fixiert. Es ist dem Kläger namentlich verwehrt, nach diesem Zeitpunkt eine Klageänderung vorzunehmen, indem er die bisher verlangte Rechtsfolge erweitert (PKG 1995 Nr. 3 E. 2a). Der Beklagte muss grundsätzlich von Anfang an und genau wissen, was der Kläger von ihm will (PKG 1964 Nr. 11 E. 1).