Damit wird lediglich die Rechtsfolge gemäss Hauptbegehren rein quantitativ eingeschränkt, was jederzeit zulässig ist und somit auch erst im Berufungsverfahren (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 17 f. zu § 61), sei es erstmalig oder als Erneuerung eines zuvor fallen gelassenen Rechtsbegehrens.