Dies muss auch dann gelten, wenn ein solchermassen reduziertes Rechtsbegehren wie hier nur alternativ zum beibehaltenen Hauptbegehren gestellt wird. Es ist davon auszugehen, dass mit der "Beseitigung der Bäume", das Fällen des ganzen Stammes unter Belassung des Wurzelstocks -das heisst keine Ro- dung- angestrebt wird. Im Verhältnis dazu ist die Entfernung des Stammes ab einer Höhe von 6 m über dem Boden als blosse Einschränkung zu qualifizieren. Das Eventualbegehren ist folglich als weniger weit gehender Eingriff gleicher Art wie das Hauptbegehren zu verstehen. Damit wird lediglich die Rechtsfolge gemäss