O., N 16 f. zu § 61). Keine Klageänderung ist jedoch die blosse Beschränkung des Rechtsbegehrens, wie zum Beispiel die quantitative oder zeitliche Reduktion eines Leistungsanspruchs oder das gänzliche Fallenlassen einzelner Rechtsbegehren. Sie kommt einem teilweisen Klagerückzug gleich -wie dies vorliegend in bezug auf die Leitschein-Ziffern 2 (Eintrag einer Grunddienstbarkeit) und 4 (Ermächtigung des Klägers zur Ersatzvornahme) er- folgte- und ist jederzeit zulässig (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 61, N 7 zu § 107). Dies muss auch dann gelten, wenn ein solchermassen reduziertes Rechtsbegehren wie hier nur alternativ zum beibehaltenen Hauptbegehren gestellt wird.