sen hat (act. 02.I.6, S. 4), stellt sich die Frage, ob dessen Wiedereinbringung im Berufungsverfahren statthaft ist. Je fortgeschrittener ein Verfahren ist, desto dringender sind Gegenpartei und Gericht aus Gründen ihrer Verteidigung beziehungsweise der Prozessökonomie darauf angewiesen, dass der Kläger seine Rechtsposition nicht mehr ändert. Eine Klageänderung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher nur unter erschwerten Bedingungen zulässig, namentlich ist eine solche durch Erweiterung des Rechtsbegehrens im Berufungsverfahren unzulässig (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., N 16 f. zu § 61).