b. Die Begehren auf Beseitigung der Bäume und die alternative Verpflichtung des Beklagten, sie zumindest auf einer Höhe von maximal 6 m zu stutzen, stehen im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren. Der Rückzug eines Hauptbegehrens zugunsten eines von Anfang an gestellten Eventualbegehrens stellt keine unerlaubte Klageänderung dar (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N 2 zu § 61); das Gleiche muss bei einem nachträglichen Verzicht auf das Eventualbegehren gelten. Nachdem der Kläger das Eventualbegehren im erstinstanzlichen Verfahren explizit fallen gelas- 7