ZPO übersteigen. Hinzu kommen die Kosten für die Fällung und die Folgekosten, wohingegen der (geringe) Holzwert -entgegen der Ansicht des Beklagtennicht als streiwerterhöhend zu qualifizieren wäre, sondern als sein Vorteil vom Streitwert in Abzug käme (Roos, a.a.O., S. 249, 257). Allerdings dürften im konkreten Fall die Beseitigungskosten den geringen Holzwert der Bäume (Fichten mit Untermass) klar übersteigen. Mit der Feststellung des Fr. 8'000.– übersteigenden Streitwerts ist auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art.