In dem vom Berufungskläger mehrfach angerufenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 1999 (act. 02.II.7) ist das Gericht für 11 Fichten (30-40 Jahre, Höhe zwischen 11 und 26 m) und 2 mächtige Lärchen (24 m) von einem Gesamtstreitwert von Fr. 35'000.– ausgegangen (act. 02.II.7, S. 31 f.). Vorliegend handelt es sich um einen zahlenmässig vergleichbaren Baumbestand von 13 Fichten und 2 Laubbäumen. Auch wenn es sich bei den Fichten um etwas jüngere Bäume handelt, dürften sie die Wertgrenze gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO übersteigen.