Es muss namentlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass verpflanzte Bäume am neuen Standort anwachsen und eine am vorgesehenen Standort übliche Lebenserwartung haben. Im Übrigen ist für diese Fälle in der Regel anzunehmen, dass sich der Vorteil der längeren Lebenserwartung des jüngeren Ersatzbaumes und der allfällige Nachteil wegen noch nicht erreichter Reife ungefähr die Waage halten, so dass weder ein zusätzlicher Minderwert noch ein Mehrwert abzugelten sind (BGE 127 III 73 E. 5c.aa/cc, 5f). In dem vom Berufungskläger mehrfach angerufenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 1999 (act.