den Anschaffungskosten für neue und gleichwertige, das heisst eingepflanzte Ersatzbäume von gleicher Art, Höhe und Habitus, wobei klar sein dürfte, dass eine Einpflanzung von bis zu 17 m hohen Fichten unmöglich ist. Schadenersatzrechtlich bestünde deshalb Anspruch auf den Wert der Bäume, welche den ursprünglichen möglichst entsprechen, im Handel noch erhältlich und von ihrem Alter her nicht ungeeignet sind, an den vorgesehenen Ort verpflanzt zu werden. Es muss namentlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass verpflanzte Bäume am neuen Standort anwachsen und eine am vorgesehenen Standort übliche Lebenserwartung haben.