22 Abs. 3 ZPO). Genaugenommen handelt es sich vorliegend nicht um den Wert der Bäume als Sache, denn diese sind Bestandteil des Grundstücks auf dem sie stehen, so dass die Wertdifferenzmethode (Grundstück mit und ohne Bäume) zur Anwendung käme, was im Bereich der Zierpflanzen allerdings praktisch zur Unbestimmbarkeit des Wertes führt, weshalb hilfsweise auf den Wert der Pflanzen selbst abzustellen ist (vgl. Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 244 f.). Deren Wert besteht grundsätzlich in 6