2.a. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur im kantonalen Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.– (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne erhebliche Weiterung möglich ist. Gemäss angefochtenem Urteil ist das Bezirksgericht auf Grund übereinstimmender Ausführungen der Parteien davon ausgegangen, dass der Streitwert den Betrag von 8'000 Franken übersteigt. Übereinstimmende Ausführungen der Parteien hierzu sind nicht aktenkundig. Ausserdem vermöchten solche allein die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts nicht zu begründen.