1. Klägerischerseits lautet das angefochtene Urteil auf X. und B.. B. hat keine Berufung erhoben, so dass das Urteil in bezug auf ihn in Rechtskraft erwachsen ist. Die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Qualifikation zwischen den Grundstücken 3761 und 3928 spielen für den Anspruch des Berufungsklägers (Grundstück 3927) im übrigen schon deshalb keine Rolle, weil es sich unter den Klägern bloss um eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZPO gehandelt hat.