3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten für beide Instanzen." Mit Berufungsantwort vom 4. April 2002 liess Y. die Abweisung der Berufung unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers beantragen. Auf die schriftlichen Berufungsbegründungen, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich, im folgenden einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :