Die Klage gemäss Leitschein und Prozesseingabe vom 5. März 2001 sei dahingehend gutzuheissen, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Bäume Nr. 4 bis 18 gemäss beigeheftetem Situationsplan zu beseitigen. Mindestens sei er zu verpflichten, diese Bäume auf eine maximale Höhe von 6 Metern zu stutzen und auf dieser Höhe beizubehalten. Diese Anordnung sei mit dem ausdrücklichen Hinweis zu erlassen, dass gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer an ihn ergangenen gerichtlichen Anordnung nicht Folge leistet. 5