Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO erstattete der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung am 11. März 2002. Der eigentlichen Berufungsbegründung sind die folgenden, zum Teil modifizierten Rechtsbegehren vorangestellt: "1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage gemäss Leitschein und Prozesseingabe vom 5. März 2001 sei dahingehend gutzuheissen, dass der Beklagte verpflichtet wird, die Bäume Nr. 4 bis 18 gemäss beigeheftetem Situationsplan zu beseitigen.