Zum Beweisverfahren beantragte der Berufungskläger die Einholung einer neutralen Oberexpertise. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz habe seinen Vorschlag zur Expertennomination ohne Begründung übergangen und der Sachverständige habe zum Teil auf suggestive Fragen des Beklagten geantwortet. An der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren habe sich zudem herausgestellt, dass er mit dem Gegenanwalt per Du verkehrte, mit diesem also seit längerem bekannt sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.