2.3 Die Androhung [recte: Anordnung] sei unter dem ausdrücklichen Hinweis zu erlassen, dass gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer an ihn ergangenen gerichtlichen Anordnung nicht Folge leistet. 2.4 Überdies sei den Klägern das Recht einzuräumen, im Sinne einer Ersatzvornahme die Bäume auf Kosten des Beklagten zu entfernen bzw. zu stutzen, sofern letzterer einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung nicht innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist nachkommt.