Mit Urteil vom 3. Oktober 2001 wies das Bezirksgericht Imboden die Klage ab und verpflichtete die Kläger unter solidarischer Haftung die Verfahrenskosten (Vermittlung Fr. 116.–, Gerichtsgebühr Fr. 3'600.–, Schreibgebühr Fr. 623.30, Barauslagen/Expertise Fr. 8'276.70) zu tragen und den Beklagten für den Prozess mit Fr. 4'590.80 zu entschädigen.