Überdies sei den Klägern das Recht einzuräumen, im Sinne einer Ersatzvornahme die Bäume auf Kosten des Beklagten zu entfernen bzw. zu stutzen, sofern letzterer einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung nicht innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist nachkommt. 5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt." Mit Prozessantwort vom 23. März 2001 liess der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen, soweit darauf einzutreten sei.