B. X. und B. fühlten sich durch diese Bäume infolge des damit verbundenen Schattenwurfs beziehungsweise wegen des Entzugs von Sonne in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke zunehmend beeinträchtigt. Sie verlangten seit 1997 von Y. die Beseitigung beziehungsweise Kappung der Bäume. Da eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte, meldeten X. und B. die Streitsache am 4. Dezember 2000 beim Vermittleramt des Kreises Trins an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 24. Januar 2001 bezogen die Kläger am 12. Februar 2001 den Leitschein.