{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bei der Abwägung zwischen den konkreten nachbarlichen Interessenlagen ist nicht auf die subjektiven Individualinteressen sondern im Sinne eines\nobjektivierten Massstabes auf die Bewertung eines vernünftigen und durchschnittlich empfindsamen Menschen abzustellen (vgl. BGE 121 II 327 E. 4b). Ein verstärktes Umweltbewusstsein als Ausdruck des Zeitgeists beeinflusst das Empfinden des\nDurchschnittsmenschen in bestimmter Richtung und erhält auf diesem Weg auch\nbei der Abwägung von Individualinteressen seine Bedeutung. Pflanzen sind allgegenwärtig und in einem mehr und mehr zugebauten Land ist ihre zunehmende ökologische und ästhetische Bedeutung für die Allgemeinheit (Menschen, Tiere, andere\nPflanzen) unbestritten. Sie vermitteln Ruhe und Geborgenheit, wirken als Sauerstofflieferanten, Luftbefeuchter, Entgaser, Windbremser und Schallisolierer. Unbesehen davon, ob sich nun die Bezeichnung \"Unterwaldhaus\" als Flurname eingebürgert hat oder nicht, ist festzustellen, dass in diesem Bereich des Nordhangs von\nFlims-Waldhaus Fichten (auch hohe, und in Gruppen) ganz allgemein üblich und\ndarüberhinaus geradezu landschaftsprägend sind. Der geschlossene Wald ist nicht\nweit entfernt. Er geht über in eine gelockerte Bestockung in der Wohnzone. Fichtenbestände entsprechen also sowohl topografisch als auch in bezug auf die Nutzung als Wohnbereich dem Charakter dieser Gegend (act. 02.IV.3, S. 1f., Beilagen\n1 und 2). Flims ist weiter ein Kur- und Ferienort gehobener Klasse, in welchem den\nGrundstücken der Parteien nahegelegene Hotels unter anderem eine ruhige Lage\nnahe dem Flimser Wald versprechen (vgl. zB http://www.cresta.ch). Auch der Kläger, welcher nach eigener Darstellung das ruhige Wohnen in einer ländlichen Gegend schätzt und seinen Garten als Teil der Lebensqualität betrachtet, ist Nutzniesser genau dieser Qualitäten von Ruhe und Geborgenheit. Insoweit in dieser Qualität\nauch ein (übergeordnetes) Interesse an der Erhaltung von Bäumen zum Ausdruck\nkommt, ist dieses charakteristisch für den strittigen Sachverhalt und darf daher als\nweiterer Aspekt im Sinne einer Zurückhaltung bei der richterlichen Beseitigung von\nBäumen berücksichtigt werden (Roos, a.a.O., S. 48 f.; vgl. auch ZBJV 77 S. 328).\n\n13. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die\nKlage auf Entfernung der beanstandeten Bäume unbegründet und die Berufung\ndaher abzuweisen ist.\n\nIst die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in\nAnwendung von Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Gänze zu\nLasten des vollumfänglich unterlegenen Berufungsklägers. Gemäss Art. 223 ZPO\n28\n\nin Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO hat er ausserdem dem obsiegenden Berufungsbeklagten alle seine im Berufungsverfahren verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Entschädigungsanspruch nicht durch Einlage einer Honorarnote weiter beziffert wurde, legt ihn die Zivilkammer nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung unter Berücksichtigung des für eine sachgerechte\nRechtsvertretung notwendigen Aufwandes fest. In Anbetracht der Durchführung der\nBerufung im schriftlichen Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel und des vom\nRechtsvertreter des Berufungsbeklagten dabei getätigten Aufwandes ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– angemessen.\n29\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'435.–, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– und der Schreibgebühr von Fr. 435.–, gehen zu\nLasten von X..\n\n3. X. ist verpflichtet, Y. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung\nvon 2'500 Franken zu bezahlen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident: Der Aktuar:\n"}