{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Übliche\nund das Mögliche sind in diesem Zusammenhang in gewissem Sinne gegensätzlich.\nDer Rahmen des Üblichen wird durch die charakteristische Umgebung und die Tatsache, wie andere mit den sich daraus ergebenden Immissionen umgehen, gesteckt. Insoweit hingegen der Kläger für sich die bestmögliche Lebensqualität in Anspruch nimmt, handelt es sich um sein subjektives Interesse, welches hier nicht das\nMass aller Dinge sein kann. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal zu beachten,\ndass die beiden Grundstücke in einer ländlichen Gegend, abseits des Dorfkerns\nliegen, wo auch mittelhohe und hohe Fichten nichts Auffallendes darstellen. Vielmehr sind solche, namentlich auch Grenzen entlang, sehr häufig einzeln, in Gruppen und insbesondere auch in Reihen vorzufinden. Nur wenige Grundstücke werden nicht von eigenen oder benachbarten Baumgruppen tangiert. Von der erhöhten\nKantonsstrasse aus sind die meisten Häuser nur teilweise oder gar nicht sichtbar.\nOhne die Durchsetzung des Wohngebiets mit Bäumen würde es viel störender in\nder Landschaft wahrgenommen. Unter diesen Umständen kann man im Verhältnis\nder beiden betroffenen Grundstücke kaum von einem unnatürlichen Fremdkörper\noder einem künstlich erzeugten Schutzwall sprechen. Hohe Baumgruppen entlang\nvon Parzellengrenzen sind vielmehr eine auffällige Erscheinung, welche das Gebiet\nschlechthin prägen und ihm einen waldähnlichen Charakter verleihen (act. 02.IV.3,\nS. 1 f., Beilagen 1/2). Ihre Gegenwart wird allgemein nicht als unerträglicher Nachteil\nfür den Menschen und das Wohnen empfunden. Das Gegenteil ist der Fall. Auf\nGrund der Verbreitung und der Art der Bestockung ist davon auszugehen, dass die\nunbestreitbaren Nachteile der Einbusse von Licht und Sonne dort allgemein in hohem Masse zu Gunsten der Vorteile von Ruhe und Geborgenheit in Kauf genommen werden. Im betreffenden Quartier, wo vorwiegend Einfamilien- und Ferienhäuser anzutreffen sind, werden dem Schall- und Sichtschutz gegen entsprechende\nEinwirkungen aus nah und fern offenbar ein hoher Stellenwert beigemessen. Dieser\ngeht naturgemäss zu Lasten eines ungehinderten Genusses von Sonne und Licht\nwie er in einem offenen Gelände möglich ist. Dieser Werthierarchie eines weiteren\nKreises der Bevölkerung muss sich der Kläger beugen. Seine persönliche Lage ist\nnicht dermassen unzumutbar, dass sich ein Durchbruch rechtfertigen würde. Dass\neine rechtsmissbräuchliche Neidpflanzung vorliege, wird nicht geltend gemacht.\n26\n\nDer Kläger will aus den Ortsbezeichnungen etwas dagegen ableiten, dass\nSchattenwurf durch hohe Fichten als ortsüblich zu dulden sei. Unbestritten ist, dass\ndie Grundstücke der Parteien im Raum/Dorfteil Flims-Waldhaus liegen. Der Berufungskläger macht geltend, es sei jedoch irreführend und verfänglich, wenn die Gegenpartei dem Gutachter den Bereich, in welchem die beiden Grundstücke liegen,\nals \"Unterwaldhaus\" schmackhaft gemacht und der Gutachter diesen Begriff unkritisch übernommen habe, weil damit zu Unrecht insinuiert werde, die umstrittenen\nGrundstücke lägen im Wald oder einer waldähnlichen Umgebung. Die Örtlichkeit\nheisse gegenteils Las Caglias (zu deutsch: die Büsche), was eindeutig gegen einen\nWaldcharakter spreche. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine neue, erstmals im Berufungsverfahren erhobene tatsächliche Behauptung handelt, ist Las\nCaglias nicht als Flurname für ein Gelände aktenkundig, und schon gar nicht als\nBezeichnung für weitere Teile des Gebiets zwischen dem Fluss und der Kuppe. Aus\ndem Grundbuchplan geht lediglich hervor, dass die weiter oben durchführende\nQuartierstrasse \"Via las Caglias\" heisst. Orografisch rechts des Flusses \"Flem\" ist\ndas Dorf Flims östlich, südlich (Richtung Murschetg/Laax) und auch westlich von\ngeschlossenem Wald umgeben. Der darin eingebettete Dorfteil heisst denn auch\nFlims-Waldhaus. Die Grundstücke der Parteien und die nähere Umgebung (Via Surpunt, Via Rundella) gehören zu diesem Dorfteil. Die nähere Flurbezeichnung auf\nder Grundbuchplankopie ist mit \"Gion d'Eva\" angegeben (act. 02.III.3). Dieselben\nQuartier- und Flurbezeichnungen benützte auch der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren (act. 02.II.Ib, S. 3). Unbesehen davon handelt es sich nur um örtlich stark\nbegrenzte Flurbezeichnungen, aus denen sich kaum etwas Allgemeingültiges für\nden Landschaftscharakter der ganzen Flanke dieser Geländekammer ableiten lässt.\nUnmassgeblich zur Bestimmung der Ortsüblichkeit sind auch die zum Teil bis ins\nJahr 1930 zurückgehenden fotografischen Aufnahmen, Kalenderblätter und Postkarten (act. 02.II.13a-d), welche in der Tat ein wesentlich offeneres und mehr von\nBüschen durchsetztes Gelände zeigen. Ortsüblichkeit kann sich nur nach dem Zustand zur Zeit der Klagebeurteilung richten. Verwandelt sich eine mehrheitlich von\nBüschen geprägte ruhige Wohnlage im Zuge einer allgemeinen Entwicklung über\nJahre hinweg in eine ebenso ruhige Wohnzone mit hohen Bäumen, so können die\nvon ihnen ausgehenden Immission, welche ursprünglich als übermässig gegolten\nhätten, mittlerweile als zulässig erscheinen (Meier-Hayoz, a.a.O., N 142 f.).\n\n12. Der kantonalrechtliche Beseitigungsanspruch nach Art. 97 Abs. 1 EG-\nZGB gegen den Grenzabstand von Art. 96 EGZGB wahrende Bäume, welche den\nGebrauchswert des Grundeigentums bedeutend vermindern, entfällt unter anderem\nauch dann, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (Art. 97 Abs. 2 2.\n27\n\n"}