{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:46", "Checksum": "518f67af6dc8dc5f1774c197bf35168c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80\nRegeste:\nNachbarrecht (Art. 684 ZGB, Schattenwurf durch Bäume) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2002 5\\x3Cbr\\x3E | ZGB Sachenrecht\n\nden Abstand einhaltende Bäume keine übermässigen Schattenimmissionen erzeugen. Erst jetzt kommt das Bundesrecht mit Art. 684 ZGB zum Zug im Sinne eines\nNotausgangs, wenn das kantonale Recht ungeeignet ist, legitimen Interessen des\nImmissionsschutzes zum Durchbruch zu verhelfen. Dass dem Ortsgebrauch die geringste Bedeutung unter allen Gesichtspunkten zukomme, kann folglich schon aus\ndiesem Grund nicht zutreffen. Die Rechtsauffassung des Berufungsklägers, der\nWortlaut von Art. 684 ZGB normiere eine Rangfolge unter den Kriterien, welche für\ndie Bestimmung der Übermässigkeit massgeblich sind, ist aber auch als reines Auslegungsresultat von Art. 684 ZGB abzulehnen. Nach Haab/Simonius/Scherrer/Zobl\n(a.a.O., N 17 f. zu Art. 684 ZGB) sind vorgängig Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch massgebend und erst anschliessend ist im Sinne eines Korrektivs zu prüfen,\nob nach sozialen Gesichtspunkten besondere Individualinteressen erheischen, eine\nnicht ortsübliche Immission zu gestatten beziehungsweise eine ortsübliche Immission zu verbieten. Die gesetzlichen Kriterien bei Art. 684 ZGB sind gleichwertig zu\nberücksichtigen (Meier-Hayoz, a.a.0., N 107 zu Art. 684 ZGB), wobei sogleich anzufügen ist, das dies nur für seinen eigenen Anwendungsbereich gilt. Art. 684 ZGB\nverweist auf den Ortsgebrauch gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB, wonach das bisherige\nkantonale Recht -vor Einführung des ZGB- als dessen Ausdruck gilt, solange nicht\neine abweichende Übung nachgewiesen ist. Keinen Ortsgebrauch in diesem rechtstechnischen Sinne, das heisst bloss zur Auslegung von Bundesrecht, sondern zumindest gleichrangiges positives Recht gestützt auf einen echten Vorbehalt (Art.\n688 ZGB) stellt das kantonale Recht betreffend Pflanzabständen dar. Dabei handelt\nes sich nicht um Ortsgebrauch gemäss Art. 5 Abs. 2 ZGB sondern um Recht im\nSinne von Abs. 1 dieser Bestimmung. Dieses Recht ist vorbehalten; es geht dem\nBundesrecht grundsätzlich vor und es ist im Denkvorgang dort zu beginnen. Will\nman Art. 96 f. EGZGB wegen seiner Beschränkung auf das Kantonsgebiet als eine\nbesondere Art von \"Ortsgebrauch\" betrachten (so offenbar Piotet, a.a.O., S. 597\nZiff. c), so ergibt sich -ganz entgegen dem Berufungskläger- dass die am Ort der\nfraglichen Immission herrschenden Verhältnisse und Normen ein Übergewicht bei\nder Frage ihrer Duldung erhalten. Denn bevor er daran geht, Art. 684 ZGB inhaltlich\nauszulegen, hat der Richter zu erwägen, ob nicht die kantonalen Abstandsvorschriften als Immissionsschutz genügen. Dies sieht auch das Bundesgericht nicht anders,\nwenn es den Grund für die Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Mindestgarantie\ndarin sieht, dass der kantonalrechtliche Immissionsschutz bei Nichteinhaltung der\nAbstandsvorschriften versagen kann (BGE 126 III 452 E. 3.c.bb). In die gleiche\nRichtung geht die höchstrichterliche Einschätzung, im Bereich der negativen Immissionen von Bauten bestehe kaum mehr Raum für die Anwendung von Art. 684 ZGB,\nda durch die in der Regel umfassende Normierung in den Kantonen dem berechtig-\n25\n\nten Immissionsschutz im Baubewilligungsverfahren genügend Rechnung getragen\nwerde (BGE 126 III 452 E. 3.c.cc).\n\n"}