{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2001-80_2002-04-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2001_80_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764434eb2631eddd4f3fff6daa636efee633cff99ed961bc25c8f2947ced6c092eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2001_80", "Checksum": "d999cb82991ab9d2e08ed85b360a5dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2001 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.04.2002 ZF 2001 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.04.2002 ZF 2001 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bei der Interpretation der Messresultate muss man\nsich indessen stets vor Augen halten, dass sich diese nur auf die Messstandorte\nund den Gartenbereich südlich davon beziehen. Wenn von einem \"Totalentzug\" in\nden Monaten November-Januar die Rede ist, heisst dies nicht, dass das ganze\nHaus und die Räume östlich, westlich und nördlich davon im Schatten liegen. Gemessen wurde dort, wo der Kläger Beeinträchtigungen behauptet hat, nämlich auf\ndem \"Wohnrasen\" auf der Südseite, insbesondere vor dem gedeckten Sitzplatz\n(act. 02.IV.3, Beilagen 3/6, Messstandorte 4hi-7hi). Auf dem Gartensitzplatz war\nnicht zu messen, weil sich der Kläger dort im wesentlichen durch das heruntergezogene Hauptdach selbst beschattet. Die 4 Messstandorte liegen alle auf einer\nFläche südlich des überdeckten Sitzplatzes und der Prozentsatz der monatlichen\nSonneneinbussen (act. 02.IV.3, S. 5, Beilage 5) ist jeweils ein Durchschnitt dieser\n4 Messungen. Wenn sich dergestalt im März eine gemessene Einbusse von 69 %\nund im September eine solche von 42 % ergibt, so geht dabei die Tatsache unter,\ndass am Messstandort 7hi im März bloss eine Einbusse von 33 % besteht und im\nSeptember gar keine; am genannten Standort sind auch die Einbussen in den Monaten Februar und Oktober spürbar geringer als der Durchschnitt (act. 02.IV.3,\nBeilage 6). Dies erlaubt zumindest die Schlussfolgerung, dass es durchaus Orte\nin seinem Garten gibt, wo der Kläger die Sonne auch im Frühling und Herbst geniessen kann (vgl. die von Roos, a.a.O., S. 48 zitierte Entscheidung des Bezirksgerichts Affoltern). Dass über das ganze Haus und weit darüber hinaus ein eigentlicher Schattenteppich gelegt werde (so in ZR 100 Nr. 19 E. III.g.aa), kann nicht\ngesagt werden Abgesehen von den gesetzlich speziell erwähnten Umgebungsvariablen Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch, welche die rechtliche Bedeutung der\n23\n\ngemessenen Immission relativieren, gibt es auch sonst keinen absoluten Immissionsgrenzwert in dem Sinne, dass eine Licht- oder Sonneneinbusse ab einem bestimmten Prozentsatz, ungeachtet aller übrigen Umstände, stets als übermässig zu\ngelten hätte.\n\n11. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil sind vorliegend für\nden Ausgang des Streits jedoch die Elemente Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und insbesondere der Ortsgebrauch ausschlaggebend.\n\nEine Einwirkung im Sinne des Art. 684 ZGB ist nur widerrechtlich, wenn sie\nübermässig ist. Der Nachbar muss also grundsätzlich jede Einwirkung dulden, wenn\nsie nicht ein gewisses Mass übersteigt. Das Gesetz verpflichtet in Art. 684 Abs. 2\nZGB ausdrücklich zur Beachtung der Lage und Beschaffenheit der beteiligten\nGrundstücke und des Ortsgebrauchs. Schon diese Momente können von Fall zu\nFall ein ganz unterschiedliches Gepräge haben. Daneben können aber auch noch\nandere individuelle Umstände ins Gewicht fallen. Letztlich ausschlaggebend ist für\ndie richterliche Entscheidung eben stets die konkrete Interessenlage im Einzelfall\n(vgl. Meier-Hayoz, a.a.0., N 86 ff. zu Art. 684). Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt, und die massgeblichen Gesichtspunkte, namentlich die stark charakteristische Erscheinung hoher Fichten in der gleichen Wohnumgebung, gebührend und\nletztlich als ausschlaggebend berücksichtigt. In einer ländlichen Gegend abseits\ndes Dorfkerns, wo Einfamilien- und Ferienhäuser vorherrschen, sind Anpflanzungen\nganz allgemein üblich, so dass schon Lage und Beschaffenheit der Grundstücke\neher Zurückhaltung bei der Qualifikation von übermässigen Pflanzenimmissionen\ngebieten (Roos, a.a.O., S. 48). Entgegen dem Berufungskläger ist sodann nicht zu\nbeanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Übermässigkeit nicht\nschwergewichtig auf die sich widerstreitenden Interessen der Parteien abgestellt hat\n(vgl. PKG 1995 Nr. 5 E. 3c a.E.). Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz eine\nFalschanwendung von Art. 684 ZGB vor, indem sie dem Ortsgebrauch entscheidendes Gewicht beigemessen und das rechtliche Kriterium der nachbarlichen Interessenabwägung jenem des Ortsgebrauchs pauschal untergeordnet habe. Die nachbarrechtliche Interessenabwägung sei das erstrangige und schwergewichtige Kriterium. Im gesetzlichen Kriterienkatalog figuriere der Ortsgebrauch an letzter Stelle,\nalso müsse ihm gemäss seiner systematischen Stellung innerhalb der Norm die geringste Bedeutung zukommen. Dem ist in zweifacher Hinsicht zu widersprechen.\nZuerst kommt die systematische Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, wobei beim letzteren der Ortsgebrauch eine zentrale Rolle spielt, da es\nals ganzes Ausdruck des Ortsgebrauchs ist und zur Rechtsvermutung führt, dass\n24\n\n"}